Die Auswahl des Sachverständigen hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Häufig haben Verfahrensbeteiligte mehr oder minder sachlich begründete Präferenzen für bestimmte Sachverständige oder halten einzelne Sachverständige aus bestimmten (m.E. meist sachlich nicht fundierten) Gründen für ungeeignet bzw. voreingenommen.

Nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt die Auswahl des Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 404 Abs. 2 ZPO können die Verfahrensbeteiligten vorher zur Person des Sachverständigen gehört werden. Es handelt sich gerade nicht um eine zwingende Voraussetzung. Sinnvoll erscheint eine solche Verfahrensweise, wenn durch Vorverfahren oder durch das Verfahren in 1. Instanz Vorbehalte gegen bestimmte Sachverständige bekannt sind.

Denn gerade bei Begutachtungen in Kindschaftssachen ist die Belastbarkeit des Beweisergebnisses von der Mitarbeit der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Exploration abhängig, sodass es sinnvoll erscheint, Vorbehalte von Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.[11]

Nicht empfehlenswert ist es, dem Wunsch eines Verfahrensbeteiligten nach einem bestimmten Sachverständigen nachzukommen, wenn das Familiengericht keinen eigenen Eindruck von dessen Eignung hat. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Einigung der Verfahrensbeteiligten nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 404 Abs. 5 ZPO.

Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die Diskussion über die Qualität von familienpsychologischen Sachverständigengutachten die Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen verschärft. Nach § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG soll der ausgewählte Sachverständige mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen. Nach § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG ist für den Fall, dass der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt, der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Diese Voraussetzungen sind vom Familiengericht zu prüfen. Da es sich bei der Regelung des § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG lediglich um eine Sollregelung handelt, muss das Familiengericht für den Fall, dass es einen Sachverständigen bestellt, der nicht über die genannte Qualifikation verfügt, dies als Ausnahmefall besonders begründen.[12] Für die Frage, welche rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen sind, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden, kann auf die Rechtsprechung des BGH zur Qualifikation der Sachverständigen im Betreuungsverfahren (§ 280 FamFG) zurückgegriffen werden.[13] Wenn sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Sachverständigen ergibt, hat das Gericht die Qualifikation näher zu prüfen und in seiner Entscheidung darzulegen.[14]

Bestellt das Familiengericht einen Sachverständigen, der die Qualifikationsanforderungen des § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht erfüllt, bedarf es hierfür in der Entscheidung einer besonderen Begründung.[15] Wird festgestellt, dass der Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert ist, darf sein Gutachten nicht verwertet werden.[16] Dabei ist es auch Aufgabe des beteiligten Rechtsanwalts, auf die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen zu achten und rechtzeitig auch gegenüber dem Familiengericht auf deren Einhaltung hinzuwirken.[17]

[11] Vgl. Stockmann, FamRB 2016, 442, 443.
[12] Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 163 Rn 5; BVerfG FamRZ 2017, 1055.
[13] Viefhues, FuR 2017, 54.
[14] Vgl. BGH FamRZ 2017, 234; BGH FamRZ 2016, 456.
[15] Vgl. BGH FamRZ 2012, 1207 Rn 13; BVerfG FamRZ 2017, 1055.
[17] Giers, FamRB 2017, 298.

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