Für die nicht eindeutig geklärte Abgrenzung von Abänderungsgründen und Einwendungen, auf die ein Vollstreckungsgegenantrag gestützt werden kann,[10] gelten bei Entscheidungen und nichtrechtskraftfähigen Titeln die gleichen Kriterien. Entscheidend ist der Gesichtspunkt der möglichen künftigen Änderung der der Unterhaltsfestsetzung zugrunde gelegten Verhältnisse.[11] Nach einer stattgebenden Entscheidung über den Vollstreckungsgegenantrag ist der Titel ein für alle Mal für die Vollstreckung ungeeignet und kann anders als bei einer Abänderungsentscheidung nicht "wiederbelebt" werden. Ist ein Umstand bereits unwandelbar eingetreten, sodass für eine Prognose der künftigen Entwicklung der Verhältnisse kein Raum bleibt, kann darauf ein Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO bzw. § 795 ZPO i.V.m. § 767 ZPO gestützt werden. Handelt es sich dagegen um einen Umstand, der sich künftig anders entwickeln kann, ist dieser mit einem Abänderungsantrag nach § 238 bzw. § 239 FamFG geltend zu machen. Voraussichtliche Umstände unterliegen einer Prognose. Einwendungen sind dagegen Umstände, bei denen für eine Voraussicht (Prognose) kein Platz ist, weil der Vorgang in der Vergangenheit abgeschlossen ist.

Über zuverlässig voraussehbare Umstände ist im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie wenn sie bereits eingetreten wären.[12] Letztere sind in einem Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 2 FamFG oder einem Vollstreckungsgegenantragsverfahren nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, also nur bei rechtskraftfähigen Entscheidungen, während es bei den nach dem materiellen Recht abänderbaren nichtrechtskraftfähigen Titeln eine Präklusionsschranke grundsätzlich nicht gibt.

[10] Johannsen/Henrich/Brudermüller, Familienrecht, 6. Aufl., § 238 Rn 7 ff.
[11] Graba, Abänderung, Rn 205 ff.
[12] BGH FamRZ 2000, 1499 = NJW 2000, 3789.

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