1. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes durch Telefax muss die Partei damit rechnen, dass der gerichtseigene Anschluss durch andere in Übermittlung befindliche Fernkopien belegt ist und die Übermittlung daher nur verzögert erfolgt (BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – III ZB 24/14).
  2. a) Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. b) Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden. c) Die prozessuale Selbstständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden (BGH, Beschl. v. 19.11.2014 – XII ZB 522/14).
  3. §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift dar; auch in familiengerichtlichen Verfahren muss die Beschwerde, wenn sie als elektronisches Dokument übermittelt wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (KG Berlin, Beschl. v. 8.8.2014 – 13 UF 202/14, juris = FamRZ 2015, 69).
  4. Wird ein Kind im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren vom Jugendamt als Beistand vertreten und wechselt es im laufenden Verfahren in die Obhut des bisher barunterhaltspflichtigen Elternteils, führt dies zur Unzulässigkeit des Festsetzungsverfahrens von Anfang an. Ein dennoch ergangener Festsetzungsbeschluss ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben und der Festsetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn das Kind im Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 28.1.2014 – 2 WF 52/13, FamRZ 2014, 2014).

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