Ein Härtefall i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB ist anzunehmen, wenn eine Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis besteht, mit der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres eine Vaterschaftsanfechtung nicht erforderlich würde und beide Ehegatten vom Vorliegen eines Härtegrundes ausgehen (red. LS, OLG Hamm, Beschl. v. 16.6.2014 – 8 WF 106/14, FamRZ 2014, 2004).

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