Anders als beim Zugewinnausgleich spielt die Dauer der Trennung eine Rolle.[43]

Der Versorgungsausgleich wird nicht dadurch grob unbillig, dass Ehegatten über eine längere Zeit (jahrelang) einen eigenen Hausstand geführt haben und die eheliche Lebensgemeinschaft nur auf die Wochenenden beschränkt war. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. So scheidet grobe Unbilligkeit bei einer Hausfrauenehe aus, wenn jahrelang Trennungsunterhalt gezahlt wurde und damit die ausgleichspflichtige Person auch darauf vertrauen konnte, dass sie weiter versorgt wird.[44]

Auch bei langer Trennungszeit (etwa ab acht Jahren) kann das Ergebnis sein, dass der Versorgungsausgleich nicht herabgesetzt wird.[45]

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist im Regelfall möglich:

Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anhand einer beiderseitigen Versorgungsbilanz;
fehlende Lebens- und Versorgungsgemeinschaft;
persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten;
phasenverschobene Ehe.

Auch hier gilt, je länger die Ehe gedauert hat, desto schwieriger wird es trotz Trennung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durchzusetzen.[46]

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich im Regelfall durchzuführen ist, weil § 27 VersAusglG ähnlich wie § 1587c BGB nur dann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ermöglicht, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde.[47]

Die Unbilligkeit muss sich aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.

Fazit: Die Ehedauer hat beim

Unterhalt
Zugewinn
Versorgungsausgleich

jeweils unterschiedliches Gewicht.

Die Ehedauer kann im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein, sie sollte nicht unterschätzt werden.

Bei dem Beitrag handelt es sich um die überarbeitete Fassung eines Vortrages, den der Verfasser am 4.4.2014 bei der 17. Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI in Köln gehalten hat.

Autor: Klaus Schnitzler , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

FF 2/2015, S. 50 - 58

[43] Holzwarth, a.a.O., Rn 30.
[44] Vgl. BGH FamRZ 2006, 769 (Trennungszeit 17 Jahre).
[45] Vgl. OLG Naumburg v. 29.11.2007, FPR 2008, 255 (30 Jahre Ehe, 13 Jahre Trennungszeit); Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2013, Rn 572.
[46] Vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173; OLG Köln NJW RR 2011, 366; OLG Stuttgart FamFR 2011, 516 (Inhaftierung); KG FamRZ 1997, 31 (Kürzung VA, Ehezeit 32 Jahre, 13 Jahre Trennung).
[47] OLG Hamm FamRZ 2011, 901 (Ehedauer 32 Jahre, Trennungszeit 8 Jahre).

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