Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass § 1570 BGB und § 1615l BGB zwar Unterhaltsansprüche begründen, die nicht dem Kind selbst, sondern dem das Kind betreuenden Elternteil zustehen. Gleichwohl betreffe die Frage, wie lange dieser Unterhalt dem Betreuenden zu leisten sei, die Lebens- und Betreuungssituation des Kindes und wirke auf diese ein. Der Betreuungsunterhalt werde aus Gründen des Kindeswohls gewährt.[16] Der Unterhaltspflichtige werde – so das Bundesverfassungsgericht weiter – vom Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von einem Elternteil betreut werden könne.[17] Entgegen der bis dahin in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, wonach der Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB in seiner weiten Ausgestaltung in Form des seinerzeit geltenden Altersphasenmodells auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität getragen wurde,[18] hat das Bundesverfassungsgericht damit hervorgehoben, dass dieser Anspruch dem Unterhaltsberechtigten allein wegen der Kindesbetreuung eingeräumt worden sei.[19]

[17] BVerfG FamRZ 2007, 965, 970; s. auch Hohmann-Dennhardt, FF 2007, 174, 179 f., 182.
[18] BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1364; s. auch die weiteren Nachweise in BVerfG FamRZ 2007, 965, 966.

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