1. Bei einer von einem Ehegatten als selbstständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 534/12, juris).
  2. Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2013 – 2 UF 213/12, juris = NZFam 2014, 32 [Groß]).

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