Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts ist von der Festsetzung des vollen Wohnwerts abzusehen, wenn die Wohnung, gemessen an den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, zu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohnungseigentums (noch) nicht besteht. Dann ist der Vorteil des mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, etwa wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Vom Wohnwert sind die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen. Dazu gehören grundsätzlich die Tilgungsleistungen, obwohl diese der Vermögensbildung dienen, wenn der andere Ehegatte davon profitiert, etwa wegen Miteigentums oder im Zugewinnausgleich.[31]

Bei der Festlegung des angemessenen Wohnvorteils der unterhaltsberechtigten Ehefrau ist zu berücksichtigen, dass das mietfreie Wohnen auch dem gemeinsamen Sohn zugute kommt.[32] Der Unterhaltsverpflichtete leistet insoweit Naturalunterhalt, der ihn teilweise von der Unterhaltspflicht gegenüber diesem befreit.[33]

[31] BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10, FF 2013, 40 (Bericht Ey) = FamRZ 2013, 191 (m. Anm. Born mit Rechtsprechungsnachweisen).
[32] BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10, FF 2013, 40 (Bericht Ey) = FamRZ 2013, 191 (m. Anm. Born).

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