1. Das marokkanische Scheidungsrecht verstößt auch in der Neufassung 2004 gegen Gleichbehandlungsgrundsätze und damit gegen den deutschen ordre public, so dass ersatzweise deutsches Recht heranzuziehen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2010 – 6 UF 59/10, FamRB 2012, 1 [Finger]).
  2. Die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts im iranischen Recht auf die sog. Wartezeit, also rund 100 Tage nach Rechtskraft der Scheidung, verstößt grundsätzlich nicht gegen den deutschen ordre public (OLG Celle, Urt. v. 15.8.2011 – 10 WF 73/11, FamRB 2012, 3 [Yassari]).
  3. Die Anwendung von § 6 des Ottomanischen Familiengesetzes kann bei starkem Inlandsbezug gegen den deutschen ordre public verstoßen, wenn sie dazu führen würde, dass ein 14-jähriges Mädchen wirksam die Ehe geschlossen hat (KG, Beschl. v. 21.11.2011 – 1 W 79/11).

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