BGH, Beschl. v. 30.8.2023 – XII ZB 48/23

Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung genügt in diesem Fall die Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 Abs. 2 S. 1 BGB).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2023 – 7 W 107/23

Bestehen über den Bestand einer Ehe Zweifel, darf der Standesbeamte den anerkennenden Vater nicht in das Geburtenregister eintragen. Damit die generelle Schwierigkeit, das Nichtbestehen einer Ehe mit Urkunden zu belegen oder im Gerichtsverfahren zu beweisen, nicht dazu führt, gar keinen Vater einzutragen, darf die Eintragung des anerkennenden Mannes nur dann abgelehnt werden, wenn für den Bestand einer Ehe zur Zeit der Geburt konkrete Anhaltspunkte bestehen, also nicht nur ganz ungesicherte Vermutungen und nicht nur formell und inhaltlich vage Hinweise, die sich aus den geführten Akten ergeben.

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