Die Brüssel-IIb-VO stellt im Vergleich zur Brüssel-IIa-VO eine zwar komplexere, aber strukturiertere und systematischere Regelung der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung in den Mitgliedstaaten dar. Ob die Ziele der Verordnung auch erreicht werden können, hängt insbesondere davon ab, ob der EuGH es tatsächlich – wie vom EU-Gesetzgeber intendiert – durch eine stringente und gut begründete Beantwortung der sicherlich zeitnah an ihn adressierten Vorlagefragen zu den verbleibenden Unklarheiten schafft, einem widersprechenden Agieren der Gerichte in Erkenntnis- und Vollstreckungsmitgliedstaat durch klare Anwendungs- und Auslegungsvorgaben entgegenzuwirken und dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweiligen Rechtssysteme[106] durch Mindestharmonisierungen und einheitliche Maßstäbe ein Fundament zu geben.

Autor: Dr. Henrike von Scheliha, zzt. Wiss. Mitarbeiterin am BVerfG, Karlsruhe

FF 12/2023, S. 479 - 488

[106] Erwägungsgrund Nr. 3.

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