Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen.[24] In der vorzitierten Entscheidung zur VBL-Zusatzversorgung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass nur eine relativ kleine Gruppe von einer bestimmten Problematik betroffen ist. Insofern kann die Berechnungsweise für Versorgungsrenten noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden, die eine sehr große Gruppe von Normadressaten betrifft.[25]

[24] BVerfG NJW 2000, 3341, 3342 m.w.N.
[25] BVerfG NJW 2000, 3341, 3343 m.w.N. So auch das BVerfG in ständiger Rechtsprechung zum Steuerrecht: FR 2016, 78 Rn 31; WM 2017, 1024 Rn 107; DWW 2019, 387 Rn 29 jeweils m.w.N.

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