Nach Erledigung der Hauptsache (hier: prozessuale Überholung einer vor dem Landesverfassungsgericht angefochtenen eA-Entscheidung über den Umgang des Vaters mit seinem Kind durch die Hauptsacheentscheidung oder etwa dann, wenn auf die Rüge überlanger Verfahrensdauer in einer umgangsrechtlichen Sache konkret keine Beschleunigung mehr zu erreichen ist) kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde allenfalls ausnahmsweise angenommen werden. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse kann, so der VerfGH NRW in den beiden vorgenannten Fällen, etwa dann bestehen, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung gibt, außerdem im Falle einer Wiederholungsgefahr oder beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung sowie im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes.[48]
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