Befugt, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, ist nur "jedermann", der geltend machen bzw. behaupten kann, in seinen ihm nach dem Grundgesetz oder, wie hier interessierend, durch die jeweilige Landesverfassung verbürgten Grund- und Freiheitsrechten verletzt zu sein.[18] Daraus folgt gleichzeitig, dass (auch) die Landesverfassungsgerichte für die behauptete Verletzung von Menschenrechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich nicht zuständig sind; allerdings hat die Auslegung der jeweils betroffenen Grundrechte der Landesverfassung (hier: Schutz der Familie nach Art. 26 Abs. 1 Verf BB) im Lichte der entsprechenden Garantien der EMRK (hier: Art. 8, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu erfolgen.[19] Keine Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte bedeutet es, wenn eine Verfassungsbeschwerde lediglich in "Prozessstandschaft" und nicht etwa in (zulässiger) gesetzlicher Vertretung erhoben wird, was vor allem in Kindschaftssachen zuweilen ein Problem darstellt.[20]

[18] S. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a. GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sowie, beispielhaft, Art. 6 Abs. 2 S. 1 Verf, § 45 Abs. 1 VerfGG Bbg.
[19] VerfG Bbg., Beschl. v. 15.7.2011 – 22/11, 1/11 eA, NJW-RR 2011, 1514 = juris Rn 14.
[20] VerfGH BW, Beschl. v. 18.4.2019 – 1 VB 29/19, juris Rn 3.

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