Die vermögensrechtliche Seite von Familie/Ehe/Scheidung spielt bisher, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte eine allenfalls untergeordnete Rolle. Hier ist aktuell aus dem Berichtszeitraum nur von der einschlägigen Rechtsprechung des BayVerfGH zu berichten. Dieser hat trotz seiner deutlichen Zurückhaltung, was die Überprüfung der Auslegung und Anwendung bundesrechtlicher Normen anbetrifft, eine Entscheidung des OLG München zur Teilung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs als eindeutige Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 Verf BY) eingestuft, und zwar wegen der Nichtberücksichtigung von Parteivortrag sowie wegen der Nichtbeachtung von Beweisanträgen im Rahmen der Amtsermittlung und schließlich wegen einer Überraschungsentscheidung – ein ausgesprochener Ausnahmefall.[87]

Den mit einer Popularklage gegen die Neuregelung des Art. 92 des BayBeamtVG angegriffenen Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs, aufgrund dessen das Ruhegehalt, das bei einer Ehescheidung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der verpflichtete Ehegatte erhielt, erst zu kürzen war, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war, hat der BayVerfGH[88] nicht als Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 95 Abs. 1 S. 2 Verf BY eingestuft. Zwar sei die den Ruhegehaltsempfängern – früher – eingeräumte Privilegierung, ihre Versorgungsbezüge ungekürzt bis zu dem Zeitpunkt zu erhalten, zu dem dem Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren war, seinerzeit noch "jedenfalls vertretbar", verfassungsrechtlich aber nicht geboten gewesen.[89] Demgegenüber entspreche die Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs und im Übrigen der Notwendigkeit, das Landesrecht an das bereits im Jahr 2009 durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs geänderte Bundesrecht anzugleichen. Gleichzeitig ergebe sich aus der Bayerischen Verfassung aber keine Verpflichtung des hierfür nach der Föderalismusreform I seit dem 1.9.2006 zuständig gewordenen Landesgesetzgebers, für den Versorgungsausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis die sogenannte interne Teilung einzuführen; solange dies der Versorgungsträger – wie in Bayern – nicht vorsehe, sei ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (externe Teilung).

Ebenfalls keinen Erfolg hatte eine Popularklage gegen Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts, wonach Großelternteilen als Folge der Verweisung auf die bundesrechtlichen Regelungen zum Kindergeldbezug zwar dann ein Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach Art. 36 BayBesG zusteht, wenn sie ihr Enkelkind in den Haushalt aufgenommen haben (sog. Obhutsprinzip), nicht aber, wenn sie ihm lediglich Barunterhalt leisten. Insbesondere liege darin, so der BayVerfGH,[90] kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil für die entsprechende Differenzierung ausreichende sachliche Gründe vorlägen; denn der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass bei einem in die Haushaltsgemeinschaft integrierten unterhaltsberechtigten Enkelkind – anders als bei einem nur barunterhaltspflichtigen Großelternteil – der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugutekomme.[91] Aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalts[92] folge nichts anderes, da Großeltern(-teilen) ein originärer Kindergeldanspruch von vornherein ausschließlich für den Fall der Leistung von Betreuungsunterhalt eingeräumt sei.

[87] BayVerfGH, Entsch. v. 2.4.2015 – Vf. 72-VI-13, FamRZ 2016, 316 = juris Rn 64 ff.
[88] BayVerfGH, Entsch. v. 25.2.2013 – Vf. 17-VII-12, FamRZ 2013, 532 = juris Rn 49 ff., 71 ff.
[90] BayVerfGH, Entsch. v. 27.4.2015 – Vf. 6-VII-13, FamRZ 2016, 90 (LS) = juris Rn 24 ff.
[91] Unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 8.6.2011 – 2 B 76/11, juris Rn 8.

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