Des Hinweises bedarf die nachfolgende Entscheidung, denn in der Praxis greifen nach wie vor unterhaltspflichtige Elternteile auf den Einwand zurück, als "Zahleltern" missbraucht zu werden und von jedem persönlichen Kontakt zu ihrem Kind abgeschnitten zu sein. Allein die Tatsache, dass ein volljähriges Kind jeglichen Kontakt zum Vater ablehnt, führt indes nicht zwingend zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Fehlende Kontaktaufnahme zum Unterhaltspflichtigen kann nur dann zur Verwirkung führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Gesamtverhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, denkbar etwa bei zusätzlichen schweren Beleidigungen.[45] Das Oberlandesgericht hebt auch noch hervor, der Vater habe im Übrigen bis zu seinem ersten Schreiben an die Tochter, kurz vor deren Volljährigkeit, als es ihm um die Mithaftung der Mutter gegangen sei, nach den eigenen Ausführungen in seinem Schreiben keinen Kontakt zur Tochter gesucht.

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