Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.

Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grundsätzlich nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft. Deshalb führten im entschiedenen Fall die Beanstandungen des Beschwerdeführers über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Der Bundesgerichtshof hob weiter hervor, dass das Beschwerdegericht keine Entscheidung über eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde habe treffen müssen. Nachdem hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt habe, bedeute das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts Nichtzulassung.[1] Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Beschwerde deswegen nicht zugelassen habe, weil es erkennbar davon ausgegangen sei, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteige,[2] lägen nicht vor.

[2] Dazu BGH a.a.O.

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