Die Entscheidung darüber, für welche Bedarfe des minderjährigen Kindes der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufzukommen oder sich auch der betreuende Elternteil zu beteiligen hat, hängt davon ab, ob die konkrete Bedarfsposition als Bestandteil des Regelbedarfs oder als Mehrbedarf zu qualifizieren ist. Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind.[23] An diesem hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich zu beteiligen, weil insoweit eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht eingreift. Davon abzugrenzen ist ein erhöhter Bedarf für solche Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf. Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar, der folglich – jedenfalls grundsätzlich – allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist.[24]

[23] BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, NJW 2009, 1816 = FamRZ 2009, 962 Rn 25 = FF 2009, 253 – Kindergartenkosten; BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, NJW 2017,1676 = FamRZ 2017,437 Rn 37 = FF 2017, 110 m. Anm. Seiler – Hortkosten.
[24] BGH, Beschl. v. 16.9.2020 - XII ZB 499/19, NJW 2020, 3721 m. Anm. Born = FamRZ 2021, 28 m. Anm. Borth = FF 2021, 28 = NZFam 2020, 1062 m. Anm. Löhnig.

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