Überstiegen die unterhaltsrelevanten Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle (derzeitiger Höchstbetrag: 5.500 EUR), wurde grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt. Eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle wurde durch den Bundesgerichtshof abgelehnt.[17] Daran hält der BGH nunmehr nur noch eingeschränkt fest.[18] Zum Ehegattenunterhalt sei auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der DT hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen.[19] Ähnliches habe auch für den Kindesunterhalt zu gelten. Auch bei höherem Elterneinkommen müsse sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben könnten, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspreche. Der Kindesunterhalt dürfe auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der DT geltenden Richtsatz festgeschrieben werden.[20] Das Kind leite seinen Bedarf von den Eltern auch dann ab, wenn es mit diesen nicht zusammengelebt habe, eine vorausgegangene Gewöhnung des Kindes an den Lebensstandard sei also nicht erforderlich. Dementsprechend sei ein Kind etwa nicht gehindert, nach Trennung der Eltern einen altersbedingt erhöhten Bedarf oder mit zunehmendem Alter erstmals entstandene Bedarfspositionen geltend zu machen. Ebenso nehme das Kind – anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte – an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiere vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe.[21] Der Unterhalt minderjähriger Kinder beinhalte aber keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern; er diene erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes. Schließlich sei das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das "Kindsein" geprägt, berechtige also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.[22]

[18] BGH, Beschl. v. 16.9.2020 - XII ZB 499/19, NJW 2020, 3721 m. Anm. Born = FamRZ 2021, 28 m. Anm. Borth = FF 2021, 28.
[22] BGH, Urt. v. 23.2.1983 – IVb ZR 362/81, FamRZ 1983,473.

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