Manchmal wird der Sachverständige z.B. bei Fragen zur Einwilligung in die Begutachtung vom Richter alleingelassen und erhält keine eindeutige Orientierung und Unterstützung.

Derartige Probleme ergeben sich z.B. wenn bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil die Einbeziehung des Kindes verweigert, der andere aber zustimmt oder wenn ein Kind bereits fremd untergebracht ist, nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern entzogen ist und diese ihre Einwilligung zur Begutachtung des Kindes nicht geben oder nicht erreichbar sind.

Auch wenn parallel zu dem Umgangsverfahren ein strafrechtliches Verfahren läuft, in welchem ein Elternteilt z.B. des sexuellen Missbrauches gegenüber dem eigenen Kind angeklagt ist, benötigt der Sachverständige Anleitung durch das Gericht, ob er seine Begutachtung durchführen soll oder erst einmal das strafrechtliche Verfahren abzuwarten ist, wodurch sich allerdings die familienrechtliche Begutachtung erheblich verzögern wird.

Konkrete richterliche Handlungsanweisungen für den Sachverständigen würden hier zu einer deutlichen Erleichterung der sachverständigen Tätigkeit beitragen.

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