Nachdem das Gutachten erstellt worden ist, kritisieren einige Anwälte das Gutachten, das in ihren Schriftsätzen dann nur noch als "Schlechtachten" bezeichnet wird, in einer Art und Weise, die euphemistisch als unsachlich zu bezeichnen ist. Auch wenn solche Kritik möglicherweise im Strafrecht üblich ist, hindert ein solches Vorgehen ein konsensuelles Zusammenwirken der Beteiligten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welches gerade bei familienrechtlichen Verfahren im Sinne der Kinder wesentlich ist.[21] Es wird von Ergüssen des Sachverständigen gesprochen, dass der Sachverständige in keiner Weise geeignet, das Gutachten nicht ansatzweise richtig sei. Der Sachverständige gaukle dem Gericht einen Hausbesuch vor und erfinde Tatsachen, blubbere seine Ausführungen im Gutachten schlichtweg dahin. Die Gutachtenqualität wird umgekehrt reziprok zum Ego des Verfassers bezeichnet.

Neben der Kritik wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein solches Gutachten nach JVEG nicht vergütet werden könne. Es wird in den Schriftsätzen bereits angedroht, dass nicht nur der betroffene Elternteil, sondern auch die Kinder einen eigenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Gutachter einfordern werden.

[21] Gartenhof et al., Das Münchener Modell in der Praxis, ZKJ 2011, 285.

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