OLG Celle, Beschl. v. 25.9.2020 – 10 UF 164/20

Hat das Unterhaltsvorschuss gewährende Land vor 2017 bereits eine Festsetzung des übergegangenen Unterhalts gegen den nichtbetreuenden Elternteil erreicht, aus der es nach damaliger Rechtslage wegen Ausschöpfung der Höchstdauer von 72 Monaten (oder wegen Erreichens des seinerzeit maßgeblichen Höchstalter des Kindes) selbst keine Rechte mehr herleiten konnte und nimmt es nach der 2017 geänderten Rechtslage, die derartige Einschränkungen für die Leistung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr enthält, seine Leistungen wieder auf, so steht einer erneuten Titulierung im Wege des sog. Vereinfachten Verfahrens gemäß § 249 Abs. 2 FamFG der Alttitel durchgreifend entgegen, weil dieser nach Ausschöpfung der seinerzeitigen Voraussetzungen für eine Unterhaltsvorschussgewährung analog § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann (BGHZ 207, 15 ff. Leitsatz und Tz. 11) und insofern unverändert einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel über den Unterhaltsanspruch des Kindes darstellt.

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