Ausländischem Recht unterliegt der Brautgabekonflikt jedenfalls dann, wenn die Ehegatten eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben – und zwar, soweit das auf die Brautgabe anzuwendende Recht dem EGBGB zu entnehmen ist, bezüglich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts. Art. 14 EGBGB a.F. nämlich ist die Auffangregelung, auf die immer dann zurückzugreifen ist, wenn der in Rede stehende Gegenstand keiner kollisionsrechtlich speziell geregelten Materie zuzuordnen ist. Und das ist bei der Brautgabevereinbarung der Fall. In das Unterhaltsrecht passt sie nicht, weil sie ohne Bezug auf die diesem wesentlichen Elemente Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit festgelegt wird. Auch um den Güterstand geht es nicht, denn die Ehegatten regeln mit der Brautgabe nicht ihre güterrechtlichen Beziehungen, sondern sprechen sich lediglich über eine spezielle Vermögensleistung ab. Die kollisionsrechtliche Zuordnung der Brautgabe zu den allgemeinen Ehewirkungen reduziert allerdings die Möglichkeit, per Rechtswahl dem deutschen Formerfordernis des Brautgabevertrages zu entgehen, fast auf null. Denn Art. 14 EGBGB a.F. erlaubt eine Rechtswahl nur unter sehr engen Voraussetzungen. Zum Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit hinzukommen muss, dass die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, dem keiner von ihnen angehört oder dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben (Art. 14 Abs. 3 EGBGB a.F.).

Bei Anwendbarkeit der Europäischen Güterrechtsverordnung[6] steht den Ehegatten die Rechtswahl hingegen voraussetzungslos offen (Art. 22 EuGüVO).[7] Da sich die Verordnung auf sämtliche zwischen Ehegatten aufgrund der Ehe bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen erstreckt (Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO), unterliegt – darüber besteht inzwischen im Schrifttum Konsens – auch die Brautgabevereinbarung dem Güterrechtsstatut. Ehegatten können jetzt also deren Wirksamkeit durch Abwahl des deutschen Rechts auf ihre güterrechtlichen Verhältnisse sichern. Dass das in nennenswertem Umfang geschehen wird, ist allerdings nicht zu erwarten. In der Regel machen sich (künftige) Ehepartner keine Gedanken über die Regelung eventuell anstehender Vermögenskonflikte und über das für deren Lösung heranzuziehende Recht. Es wird also nicht allzu häufig der Fall sein, dass die Brautgabevereinbarung qua Rechtswahl ausländischem Sachrecht unterliegt.

[6] Das ist der Fall, wenn die Ehe am oder nach dem 29.1.2019 geschlossen wurde oder wenn die Ehegatten seitdem eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO).
[7] Limitiert sind lediglich die wählbaren Rechtsordnungen (Art. 22 Abs. 1 Hs. 2 EuGüVO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge