Nach der geplanten Regelung soll der Auskunftsanspruch in § 1607 Abs. 4 BGB-E[12] unmittelbar im Anschluss an den Forderungsübergang in Abs. 3 verortet werden. Aus der Struktur folgt, dass grundsätzlich eine Verpflichtung der Kindesmutter zur Auskunft besteht (Satz 1), die nur dann nicht gegeben ist, wenn sich deren Erteilung als unzumutbar darstellt (Satz 2). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der eine Auskunftspflicht der Mutter des Kindes gegenüber dem Scheinvater auf der Grundlage eines allgemeinen Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB oder der familienrechtlichen Generalklausel in § 1353 Abs. 1 BGB als nicht ausreichend angesehen wurde,[13] wird dadurch Rechnung getragen, dass eine besondere materiell-rechtliche Regelung für einen Anspruchs des Scheinvaters auf Benennung bestimmter Personen normiert wird. Zur Auskunft verpflichtet wird die Mutter des Kindes (1591 BGB), sodass alternativ erwogene Lösungen über einen Auskunftsanspruch gegen das Kind selbst nicht aufgegriffen wurden.[14]

[12] Die Regelung soll folgenden Wortlaut erhalten: "Die Mutter des Kindes ist verpflichtet, dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre."
[13] Kritisch hierzu Erbarth, FamRZ 2015, 1944, 1947 f.
[14] Fröschle, FamRZ 2015, 1858, 1859; ders., NZFam 2017, 884, 885.

1. Scheinvater als Anspruchsberechtigter

Auskunftsberechtigte Person ist allein der Scheinvater, weil in Abs. 4 des Entwurfs wortgleich die Formulierung aus dem materiell-rechtlichen Regressanspruch ("ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt") aufgenommen ist. Dies entspricht dem Regelungsanliegen, das auf eine Reform des Scheinvaterregresses gerichtet, aber auch begrenzt ist. Soweit hierin eine punktuell den Scheinvater privilegierende Regelung gesehen wird,[15] ist ein darüber hinausgehendes praktisches Reformbedürfnis bisher weder von betroffenen Personen noch von Sozialleistungsträgern in gerichtlichen Verfahren oder rechtspolitischen Äußerungen deutlich geworden. Zwar können – wie dargestellt – Großeltern, Verwandte oder ein Stiefelternteil zu finanziellen Leistungen für das Kind verpflichtet sein oder diese freiwillig übernehmen, wenn dessen Mutter keine Aktivitäten aufnimmt, um die Vaterschaft zu klären. Die Durchsetzung übergegangener Ansprüche durch diese Personen ist in der Praxis bisher jedoch nicht daran gescheitert, dass der biologische Vater des Kindes von der Kindesmutter nicht benannt worden war. Vielmehr werden im Fall einer Stiefelternfamilie die Kindesmutter und ihr Ehemann oder Partner die Inanspruchnahme des biologischen Vaters regelmäßig als gemeinsames Ziel verfolgen. Eine Rücksichtnahme auf die Interessen des leiblichen Vaters, wie sie für die beim Scheinvaterregress typischen Konstellationen kennzeichnend ist, lassen sich weder für die Stiefelternfamilie noch für die Großeltern feststellen.

Demgegenüber hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung schon häufiger die Frage beschäftigt, ob die Weigerung der Kindesmutter an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, zu finanziellen Nachteilen führen kann. Die in § 1 Abs. 3 UVG geregelte Mitwirkungspflicht eines Elternteils, d.h. vorliegend der Kindesmutter, führt dazu, dass Leistungen auf Unterhaltsvorschuss nicht in Anspruch genommen werden können, wenn die Mutter "sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken." Hieraus wird die Konsequenz gezogen,[16] dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen entfallen kann, wenn die Mutter als Vertreterin des Kindes ohne besondere Gründe die Vaterschaftsfeststellung nicht betreibt und deswegen der Regressanspruch (§ 7 Abs. 1 UVG) gegen den leiblichen Vater nicht zu realisieren ist.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Regelungen zum Scheinvaterregress auch andere kraft Gesetzes übergegangene Kindesunterhaltsansprüche mit erfassen.[17] Dieses Anliegen der Ländervertretung ist jedoch primär auf die geplante Regelung in § 1613 Abs. 3 BGB-E gerichtet, sodass offenbar aus Sicht der Bundesländer ein Bedürfnis für einen weitergehenden Auskunftsanspruch nicht gesehen wird. Die zugrunde liegenden Überlegungen lassen sich auf den Anspruchsübergang nach §§ 33 Abs. 1 SGB II § 94 Abs. 1 SGB XII übertragen. Ein Wertungswiderspruch zu dem allein auf den Scheinvater bezogenen Auskunftsanspruch besteht daher nicht

[15] Fröschle, NZFam 2017, 884, 886; ähnlich Frank, FamRZ 2017, 161, 165.
[16] BVerwG v. 21.11.1992 – 5C 13/87, FamRZ 1992, 1072 (LS); BVerwG v. 16.5.2013 – 5 C 28.12, FamRZ 2013, 1494; OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 9.12.2015 – 1L 207...

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