Als Resümee lässt sich festhalten, dass Beteiligte, die zum Termin nicht erscheinen, sich sowohl in Ehe- und Familienstreitsachen als auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Gefahr ausgesetzt sehen, dass aus ihrer Sicht maßgeblicher Vortrag instanzenübergreifend im Rahmen der Sachentscheidung nicht berücksichtigt wird. Die Möglichkeiten der Sanktionierung des Nichtverhandelns sind – von Versäumnisentscheidungen abgesehen – demgegenüber verfahrensartübergreifend stark eingeschränkt.

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