Mit dieser Vorschrift wird der Anwaltszwang für den Abtrennungsantrag aufgehoben (§ 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG). Denn der Antrag auf Abtrennung, der nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FamFG Voraussetzung für die Abtrennung ist, kann von den Ehegatten zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellt werden.

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