Mit dem am 28.12.2015 veröffentlichten Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II)[1] wird vor allem an die kurzfristig wirksamen Leistungsverbesserungen und -flexibilisierungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1.7.2008[2] und das Pflege-Neuausrichtungsgesetz[3] sowie das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)[4] und auch an die erweiterten Möglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf[5] angeknüpft. Die gesetzlichen Änderungen sind zeitlich in zwei Abschnitte geteilt. Grundsätzlich traten die neuen Regelungen zum 1.1.2016 in Kraft, Art. 8 Abs. 1 PSG II. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften zur Bestimmung der Pflegegrade, zum Beitrags-, Vergütungs- und Leistungsrecht sowie weitere daran anknüpfende Regelungen, wie etwa in anderen Sozialgesetzbüchern. Diese Vorschriften dienen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie des Neuen Begutachtungsassessments ("Begutachtungsinstrument") und treten zum 1.1.2017 in Kraft, Art. 8 Abs. 2 PSG II.

[1] BGBl I 2015, 2424, dazu Richter, NJW 2016, 598.
[2] BGBl I 2008, 874, dazu Igl, NJW 2008, 2214.
[3] BGBl I 2012, 2246, dazu Reimer, SGb 2013, 193.
[4] BGBl I 2014, 2222, dazu Richter, NJW 2015, 1271.
[5] Dazu Stüben/von Schwanenflügel, NJW 2015, 577.

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