Nach § 95 Abs. 1 S. 1 FamFG finden die Vorschriften der ZPO für die Vollstreckung Anwendung, so dass die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Für die Vollstreckung ist allerdings ein Verfahrenswert weder im FamGKG noch im GKG vorgesehen, da in den gerichtlichen Vollstreckungsverfahren Festgebühren erhoben werden. Für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach § 25 RVG.

Wird wegen rückständiger Nutzungsentschädigung, also wegen einer Geldforderung, vollstreckt, gilt deren Wert einschließlich Zinsen und Kosten vorangegangener Vollstreckungsversuche (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG)

Wird auf Herausgabe der Ehewohnung vollstreckt, ist zunächst einmal der Verkehrswert der Ehewohnung maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. RVG). Zu beachten ist allerdings die Begrenzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 RVG. Der Wert darf nicht höher angesetzt werden, als der Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten in dem zugrunde liegenden Verfahren auf Herausgabe oder Räumung anzusetzen ist. Damit ist also der Gegenstandswert in der Vollstreckung wiederum auf die Verfahrenswerte des § 48 Abs. 1 FamGKG begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: Vollstreckung wegen Räumung und Herausgabe der Ehewohnung nach Trennung

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser nach der Trennung verpflichtet worden ist das Haus, das Ehewohnung ist, zu räumen und der Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Da der Ehemann nicht freiwillig auszieht, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.

Der Wert richtet sich zwar primär nach dem Verkehrswert der Wohnung bzw. des Hauses, ist aber nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG begrenzt auf den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens und beläuft sich deshalb gem. § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG auf nicht mehr als 3.000,00 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: Vollstreckung wegen Räumung und Herausgabe der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, wonach dieser verpflichtet worden ist, das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, nach Rechtskraft der Scheidung zu räumen und der Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Da der Ehemann nicht freiwillig auszieht, beauftragt die Ehefrau den Anwalt mit der Vollstreckung.

Der Wert richtet sich auch hier nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG mit der Begrenzung auf den Wert der Hauptsache (§ 48 Abs. 1 FamGKG) und beläuft sich damit auf nicht mehr als 4.000,00 EUR.

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