Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Familienrecht und Strafrecht – Auszug –

3.  Familienrecht

Auch wenn das Familienrecht grundsätzlich weiterhin der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten untersteht, kann die EU auf der Grundlage besonderer Gesetzgebungsverfahren spezielle Maßnahmen für das Familienrecht mit grenzüberschreitenden Konsequenzen ergreifen. Jedoch müssen einer solchen Entscheidung alle Mitgliedstaaten (einstimmig) zustimmen. In den vergangenen Jahren wurden von der EU zwar schon verschiedene Verfahren implementiert. Jedoch fehlen noch wesentliche Bestandteile. Insbesondere die Verabschiedung der Güterrechtsverordnung muss weiter vorangetrieben werden. Sie ist ein unverzichtbarer Baustein in den Regelungen des Familienrechts, der – sofern kein politischer Kompromiss gefunden wird – notfalls im Wege der verstärkten Zusammenarbeit auf den Weg gebracht werden sollte. Insgesamt sollte der Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit im Familienrecht, in dem Angleichungen und Harmonisierung besonders sensible Lebensbereiche betreffen und insofern lange Zeiträume in Anspruch nehmen können, mehr genutzt werden.

Die EU hat zwar hinsichtlich des materiellen Familienrechts keine eigene Rechtsetzungsbefugnis. Gleichwohl treten in der Praxis aufgrund der Unterschiede im materiellen Familienrecht bei vielen grenzüberschreitenden Sachverhalten Probleme auf, die wohl letztlich nur durch eine Harmonisierung zufriedenstellend gelöst werden könnten. Dies betrifft insbesondere die Gleichstellung aller familiären Beziehungen, der Voraussetzungen des Eheschließungsrechts, der Voraussetzungen im Trennungs- und Scheidungsfolgenrecht sowie des Kindschaftsrechts und hinsichtlich Sorgerechtsfragen. Bislang konnte in der Vergangenheit allein die Schaffung des deutsch-französischen Abkommens über den Güterstand – als bilateraler Lösungsansatz – Abhilfe im Bereich des deutsch-französischen Güterrechts schaffen.

Rechtswahlmöglichkeiten, wie etwa in der Güterrechtsverordnung vorgesehen, sind für Eheleute zu begrüßen, da die künftigen Eheleute so dazu angehalten sind, sich mit dem Recht auseinanderzusetzen.

Berlin, im Januar 2014, Stellungnahme Nr. 3/2014

FF 12/2014, S. 474 - 475

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge