Ein Scheidungsantrag ist wegen schwerer Härte nach § 1568 BGB abzuweisen, wenn der Aufenthalt der im Pflegeheim lebenden Antragsgegnerin ausschließlich durch die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes und durch die Ehe mit ihm gesichert ist (AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 27.4.2014 – 177 F 10637/13, FamRZ 2014, 1780).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge