Betroffen ist der Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c Abs. 1 EStG. Keinen Einfluss haben die Kinderbetreuungskosten auf den Arbeitnehmerpauschbetrag, da die Kinderbetreuungskosten schon bisher zusätzlich berücksichtigt werden konnten.

Die Abzugsmöglichkeit ist neben dem Entlastungsbetrag nach § 24b EStG möglich und neben den Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG im Rahmen der oben genannten Voraussetzungen. Anwendbar ist daneben § 33a Abs. 2 EStG und § 33b Abs. 5 EStG. Ein weitergehender Abzug als außergewöhnliche Belastungen über § 33 Abs. 2 S. 2 EStG ist ausgeschlossen.[29] Liegen darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor, kann § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) nicht angewendet werden. Schulgeld ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig.

Autor: Ralf Engels , Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht, Euskirchen

FF 12/2013, S. 493 - 496

[29] Vgl. Kirchhoff/Fischer, EStG, 12. Aufl., § 10 Rn 38b.

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