"Die Revision wird nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt." Wer hätte einen solchen Tenor nicht bereits hinnehmen müssen, obwohl eine erhebliche Grundsatzfrage in der Berufungsbegründung[1] mit einem hohen Maß an Substantiierung dargelegt und das Erfordernis der Revisionszulassung[2] ausgeführt wurde, unter Aufbereitung aller maßgeblichen Rechtsprechungs- und Literaturmeinungen? Der Beitrag möchte aufzeigen, dass sich über den Oberlandesgerichten durchaus nicht immer der "blaue Himmel" wölbt, der in solchen Fällen dazu herhalten muss, dem Mandanten nicht nur das unerfreuliche Ergebnis zu verkünden, sondern auch dessen Endgültigkeit zu erklären. Das Verfassungsproblem des Zugangs zum BGH[3] besteht auch nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001,[4] weil § 543 Abs. 2 ZPO nicht durchgängig angewendet wird, obwohl das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dies gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen kann.[5] Besondere Aktualität erfährt die Sache durch die Neufassung von § 522 ZPO.[6]

[1] Da das Zahlenmaterial die Vergangenheit betrifft, verwendet der Verfasser überwiegend den Begriff "Beschwerde" (und nicht "Berufung").
[2] Da das Zahlenmaterial die Vergangenheit betrifft, verwendet der Verfasser überwiegend den Begriff "Revison" (und nicht "Rechtsbeschwerde").
[3] Vgl. auch Piepenbrock, AnwBl. 2004, 329.
[4] BGBl I, S. 1887.
[5] BVerfG AnwBl. 2004, 381, 383 mit Hinweis auf BVerfGE 3, 359, 363; 9, 213, 215; 101, 331, 359.
[6] BGBl I 2011, S. 2082.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge