- Eine Regelung (hier: § 44 österr. AGBGB), die eine Ehe nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts zulässt, verletzt nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, auch gleichgeschlechtlichen Paaren eine Eheschließung zu ermöglichen (EuGHMR, Urt. v. 24.6.2010 – Beschwerde Nr. 30141/04: Schalk und Kopf ./. Österreich, FamRZ 2010, 1525 [LS] m. Anm. Henrich).
- Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u. 1 BvR 2464/07, FamRZ 2010, 1525 m. Anm. Grziwotz, S. 1531).
- Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (BGH, Teilurt. v. 7.7.2010 – IV ZR 267/04, FamRZ 2010, 1545 und Urt. v. 7.7.2010 – IV ZR 16/09, FamRZ 2010, 1546).
- Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes (BVerfG, Beschl. v. 2.7.2010 – 1 BvR 666/10, FamRZ 2010, 1621).
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