Bekanntlich ist mit § 1578b BGB eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt worden, die nach Maßgabe der aufgeführten Kriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vorsieht. Diese Möglichkeiten gab es zwar eingeschränkt schon zuvor; hiervon wurde allerdings lange Zeit kaum Gebrauch gemacht. Das änderte sich erst behutsam, nachdem der Senat im Jahr 2001 die Anrechnungsmethode zugunsten der Differenzmethode aufgegeben hatte. Denn der Wechsel der Berechnungsmethode führte in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass dauerhaft Unterhalt zu zahlen war. Erst in den letzten Jahren vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes war – vor allem im Anschluss an das Senatsurteil vom 12.4.2006[24] – eine größere Tendenz zur Anwendung der Beschränkungsmöglichkeiten zu erkennen.

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