Vor allem auf dem Gebiet des Ehevermögensrechts überspringt der Gleichberechtigungsgedanke das bloße Postulat gleicher abstrakter Rechtspositionen und nimmt die Forderung nach gleicher Teilhabe an den während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerten in sich auf – man könnte von ökonomischer Gleichberechtigung in der Ehe sprechen.

Beginnen wir mit dem Güterrecht. An sich genügt der Güterstand der Gütertrennung dem Prinzip gleicher Rechte der Ehegatten: Beide sind und bleiben in gleicher Weise alleinige Inhaber ihrer bisherigen und künftigen Vermögen, diese werden in keinen Bezug zur Ehe gesetzt. Gleichwohl taugte dieser Güterstand nicht zum gesetzlichen Modell. Vielmehr wurde schon durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand eingeführt, der die gleiche Teilhabe beider Gatten an den in der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerten verwirklichen soll. Von Beginn an wurde der somit gegebene Eingriff in das Eigentum des Ausgleichspflichtigen mit der Gleichberechtigung begründet.[35]

Auf diesem Feld laufen Gesetzgebung und Verfassungsrechtsprechung Hand in Hand. Frühzeitig hatte das Verfassungsgericht ausgesprochen, dass zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe i.S.d. Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört,[36] die auch nach Trennung und Scheidung auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt.[37]

Die Einführung des Versorgungsausgleichs im Jahre 1976 gab mehrfache Gelegenheit, diesen Gedanken näher zu entfalten. Das Bundesverfassungsgericht hat das Regelwerk des Versorgungsausgleichs zwar im Hinblick auf zahlreiche Systemfehler korrigiert,[38] aber das zugrunde liegende Teilhabeprinzip auch gegenüber der Eigentumsgarantie für grundgesetzkonform erklärt. Entscheidend dafür war der Gedanke der Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit: "Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt hat, sind im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG auch die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder als Unterhaltsleistungen anzusehen, die gleichwertig neben der Unterhaltsleistung durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen."[39] An anderer Stelle heißt es: "Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist."[40] Die Korrekturen des Versorgungsausgleichs wurden gerade unter dem Gesichtspunkt verlangt, dass einzelne Regelungen die gleiche Teilhabe nicht gewährleisteten.

Die Ehe wird also als wirtschaftliche Wertschöpfungsgemeinschaft verstanden. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG ergibt sich die gleiche Berechtigung an dem in der Ehe erworbenen Vermögen und somit die Rechtfertigung dessen hälftiger Aufteilung.[41] Dabei ist es gleichgültig, wie die Ehegatten die familiären Aufgaben unter sich aufgeteilt haben. Was im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich gesagt ist, gilt folgerichtig auch für den Zugewinnausgleich.[42]

Es gilt sogar nach der berühmten Entscheidung des Ersten Senats vom 5.2.2002[43] für das nacheheliche Unterhaltsrecht. In dieser Entscheidung kippte der Senat – wie zuvor schon der BGH – die bisherige Unterhaltsberechnung in den Fällen, in denen der Unterhaltsgläubiger nach der Scheidung erstmals eigenes Erwerbseinkommen gewann (Stichworte: Anrechnungsmethode – Differenzmethode). Der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten entfaltet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung. "Insbesondere aber bestimmt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch die unterhaltsrechtliche Beziehung der geschiedenen Eheleute … Bei der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuordnen. Seine Höhe ergibt sich regelmäßig aus der Summe der Einkünfte, die den Eheleuten zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat, gleichgültig, ob sie nur von einem oder beiden Ehegatten erzielt worden sind. Im allgemeinen stellt die Hälfte dieses gemeinsamen Gesamteinkommens den Teil dar, den es – sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – unterhaltsrechtlich für denjenigen Ehegatten zu sichern gilt, der nach der Scheidung nicht über ein eigenes Einkommen in entsprechender Höhe verfügt." Gerade dieser Satz lässt eine baldige verfassungsrechtliche Überprüfung des seit 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrechts als wünschenswert erscheinen.

Mit der sehr starken Fundierung des Teilhabeprinzips in Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG begründete das BVerfG zunächst, dass Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nacheheliche Unter...

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