Unterschiedliche Gründe können die Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten verhindern. Dabei können auch mehrere Gründe dieselbe Folge haben. So kann z.B. wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht möglich sein. Gleichwohl werden Kinder betreut. Die Kindesbetreuung allein würde ebenfalls die Erwerbstätigkeit hindern. Beide Anspruchsgrundlagen sind dann kumulativ erfüllt. Von Bedeutung ist wegen seiner Privilegierung aber nur der Betreuungsunterhalt. Anders bei alternativer Tatbestandserfüllung: Z.B. hindert die Kindesbetreuung nur einen Volltagserwerb. Einer Teilzeittätigkeit steht aber Krankheit oder unverschuldete Erwerbslosigkeit entgegen. Wegen der inneren Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf die durch die Kindesbetreuung verhinderte Erwerbstätigkeit müsste der Unterhaltsanspruch in Höhe des fiktiven Einkommens aus Teilzeittätigkeit nachrangig sein.

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