Allgemeines

  1. Bedient sich ein von einer Partei beauftragter Detektiv eines heimlich eingesetzten GPS-Senders, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässige Ermittlungsmethode. Als unzulässiges Beweismittel sind die dadurch gewonnenen Erkenntnisse prozessual nicht verwertbar. Die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten sind in einem solchen Fall nicht erstattungsfähig (OLG Oldenburg, n.rk. Beschl. v. 20.5.2008 – 13 WF 93/08, FamRZ 2008, 2138 = NJW 2008, 3508).
  2. Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 23.6.2008 – GSZ 1/08, NJW 2008, 3434 = FamRZ 2008, Heft 23).

Ehegattenunterhalt

  1. Dem ein sechsjähriges Schulkind betreuenden Elternteil kann trotz der Inanspruchnahme des Schulhorts nicht zugemutet werden, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es entspricht vielmehr dem Kindeswohl, wenn es nach dem Hortbesuch auf ein Elternteil trifft, der genügend Zeit hat, sich dem Kind zu widmen, und nicht durch die Führung des Haushalts oder andere der Grundversorgung dienenden Tätigkeiten daran gehindert ist. Der betreuende Elternteil muss neben der Hortbetreuung auch nicht regelmäßig dritte Betreuungspersonen in Anspruch nehmen. Da der Betreuungsunterhaltsanspruch aus sich selbst heraus begrenzt ist, nämlich durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit, kommt eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB nicht in Betracht (KG, Urt. v. 25.4.2008 – 18 UF 160/07, FamRZ 2008, 1942; vgl. auch OLG München, Urt. v. 4.6.2008 – 12 UF 1125/07, FamRZ 2008, 1945).
  2. Eine Halbtagstätigkeit ist vom Eintritt des Kindes in die zweite Grundschulklasse an angemessen; vor dem 15. Lebensjahr des betreuten Kindes ist im Regelfall keine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit anzunehmen (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.5.2008 – 10 UF 768/07, ZFE 2008, 433 [Viefhues]).
  3. Bei der Betreuung von zwei acht und elf Jahre alten Kindern kann von der Mutter grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit verlangt werden. Die Darlegung, dass ihr dies ausnahmsweise nicht zumutbar ist, obliegt der Mutter. Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nach einer gewissen Orientierungsphase ihren eheangemessenen Bedarf nicht aus einer vollschichtigen Tätigkeit erzielen kann, so ist der Unterhaltsanspruch bis zum Ablauf der Orientierungsphase zu befristen (OLG Köln, Urt. v. 27.5.2008 – 4 UF 159/07, FamRZ 2008, 2119 = OLGR 2008, 696).
  4. Eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB kommt nur in Betracht, wenn die Begrenzungsgründe eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (OLG Brandenburg, Urt. v. 12.6.2008 – 9 UF 186/07, FamRZ 2008, 1947).
  5. Stellt sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten nicht als ehebedingter Nachteil dar und ist deshalb ein dauerhafter unterhaltsrechtlicher Ausgleich nicht gerechtfertigt, so ist der Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB zeitlich (hier: gut zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung) zu begrenzen (OLG Celle, Urt. v. 28.3.2008 – 18 UF 120/07, FamRZ 2008, 1949).
  6. Es stellt einen ehebedingten Nachteil dar, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einer Ehe von 30 Jahren wegen fehlender beruflicher Praxis nur noch Tätigkeiten im Geringverdienerbereich übernehmen kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2008 – 2 UF 5/08, FamRZ 2008, 1950; vgl. zur Befristung des Aufstockungsunterhalts auch OLG Brandenburg, Urt. v. 22.4.2008, 10 UF 226/07, FamRZ 2008, 1952; OLG Celle, Beschl. v. 2.6.2008 – 17 WF 66/08, FamRZ 2008, 1956; OLG Bremen, Beschl. v. 10.4.2008 – 4 UF 6/08, FamRZ 2008, 1957; OLG Zweibrücken, Urt. v. 17.1.2008, 6 UF 132/06, FamRZ 2008, 1958; zur Befristung des Krankenunterhalts auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung bei einer nur dreijährigen Lebensgemeinschaft der Parteien: OLG München, Urt. v. 30.4.2008 – 12 UF 1860/07, FamRZ 2008, 1959).
  7. Fehlen ehebedingte Nachteile, so ist der Krankenunterhalt auch nach 23-jähriger Ehe und zweier Kinder nach einer Übergangszeit von sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung bei längerer vorheriger Trennung auf den angemessenen Unterhalts (1.100 EUR) unter Anrechnung eigener Renteneinkünfte zu begrenzen. Eine Befristung dieses so begrenzten Unterhalts kommt nicht in Betracht, wenn die Unterhaltsberechtigte wegen ihrer Krankheit nicht in der Lage sein wird, ihren angemessenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (OLG Frankfurt, Urt. v. 19.8.2008 – 3 UF 347/06, ZFE 2008, 430 [Viefhues]).
  8. Fehlen ehebedingte Nachteile und besteht kein naher zeitlicher Zusammenhang einer Erkrankung (2006) zur Scheidung (1996), so kann der Krankenunterhalt nach einem angemessenen Übergangszeitraum befristet werden ...

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