OLG Köln, Beschl. v. 8.11.2016 – 26 UF 107/16, FamRZ 2017, 1833

Der Gesetzgeber hat in § 197 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Grenzen ein Schuldner grundsätzlich mit der Vollstreckung titulierter Forderungen rechnen muss. Innerhalb der in § 197 BGB festgelegten Zeiträume steht es grundsätzlich zur Disposition des Gläubigers, wann er eine Vollstreckung durchführt. Für den Einwand der Verwirkung ist ohne besondere Umstände kein Raum (red. LS)

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