Jüngst hat das BVerfG in einem sehr sorgfältig begründeten Beschluss entschieden, dass im Hinblick auf den Schutz der im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verankerten geschlechtliche Identität sowie auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auch Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, einen Anspruch auf einen adäquaten personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag haben.[120] Die damit notwendige Öffnung der geschlechtlichen Kodierung zieht Folgen für das Familienrecht nach sich. Wem personenstandsrechtlich ein – vom Gesetzgeber noch im Einzelnen auszugestaltendes – "drittes Geschlecht" zugeordnet wird, muss ebenfalls Zugang zur Ehe haben. So würde ein faktisches Eheverbot für Intersexuelle bereits gegen die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG[121] verstoßen, die jedem Menschen unabhängig von seiner geschlechtlichen Identität zukommt.[122] Ein Eheverbot wäre im Übrigen eine gegen das strikte Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Allenfalls hätte man zur Rechtfertigung mit dem institutionellen Schutz der verfassungsimmanent angelegten (Art. 6 Abs. 1 GG) Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe argumentieren können,[123] was aber kaum hinreichendes Gewicht hätte, Menschen aufgrund unverfügbarer höchstpersönlicher Identitätsmerkmale generell den Zugang zur Ehe zu versagen.[124]

Im neuen Eherecht lösen sich entsprechende Probleme weitgehend auf. Die Ehe wird nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB "von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen", wobei Geschlecht implizit auf das Personenstandsrecht verweist. Hierunter fallen Verbindungen zwischen Mann und Frau, Mann und Mann oder Frau und Frau. Aber auch ein drittes personenstandsrechtliches Geschlecht ist Geschlecht i.S.d. § 1353 BGB. § 22 Abs. 3 PStG wurde zwar für unvereinbar und nicht für nichtig erklärt, muss aber zwischenzeitlich jedenfalls verfassungskonform in Bezug auf das Eherecht so ausgelegt werden, dass ein Fall des § 22 Abs. 3 GG ein Geschlecht i.S.d. § 1353 Abs. 1 BGB begründet. Erfasst werden folglich Ehen mit intersexueller Beteiligung als Paare verschiedenen Geschlechts (also Mann oder Frau und z.B. Inter/Divers) oder zwei Personen eines – gesetzlich einzuführenden – dritten Geschlechts, die dann personenstandsrechtlich das gleiche Geschlecht (z.B. Inter/Divers) haben. Damit erfasst die Norm verfassungskonform alle Geschlechterkombinationen.[125] Würde das Geschlecht als personenstandsrechtliche Kategorie abgeschafft – eine Option, die das BVerfG zwar aufgezeigt hat,[126] aber rechtspolitisch kaum mehrheitsfähig ist[127] –, entfiele im Übrigen von vornherein ein formalisierter Anker, an dem eine Geschlechtszugehörigkeit in einem personenstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren – hier der Eheschließung – angeknüpft werden könnte.[128]

Es ist richtig, dass jenseits der Eheschließung das Familienrecht des BGB weiterhin auf den Kategorien Mann und Frau gründet (etwa §§ 1355 Abs. 2, 1362 Abs. 1, 1363 Abs. 2 S. 1, 1366 Abs. 2, 1416 Abs. 1, 1421 BGB) und damit intersexuelle Ehepartner bislang keinen semantischen Ausdruck im Gesetzestext gefunden haben.[129] Eine entsprechende Ehe wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt, weil die betroffenen Regelungen tatbestandlich nicht an eine Geschlechtszuordnung anknüpfen, sondern immer nur gepaart mit symmetrischen Rechten bzw. Pflichten sowie als Synonym für "Ehegatte" auftreten.[130] Es bereitet daher keine Schwierigkeiten, die Regelungen verfassungskonform auch auf intersexuelle Ehepartner anzuwenden. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt nur einen Anspruch auf eine Personenstandskategorie, die der eigenen Geschlechtsidentität adäquat ist, aber kein Recht auf eine sensible Gesetzessprache,[131] sodass die legistische Glättung dem ohnehin anspruchsvollen Prozess überlassen werden kann, das geltende Recht insgesamt einem personenstandsrechtlichen dritten Geschlecht anzupassen.[132]

[120] BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16.
[121] Hierzu stellvertretend von Coelln (Fn 26), Art. 6 Rn 26.
[122] Vgl. BVerfGE 115, 1 (23). So hatten auch homosexuelle Menschen schon immer selbstverständlich das Recht, eine Ehe einzugehen. Die sexuelle Orientierung war nie Gegenstand eines formalisierten personenstandsrechtlichen Verfahrens; eine solche "Prüfung" wäre auch mit der Menschenwürde unvereinbar (siehe EuGH, Urt. v. 3. 12. 2014 – C-148/13 bis 150/13, A, B und C, NVwZ 2015, 132). Das Problem bestand nur darin, dass der Wert der bis Sommer 2017 notwendig verschiedengeschlechtlichen Ehe für Homosexuelle keinen substanziellen Mehrwert für die individuelle Persönlichkeitsentfaltung versprach.
[123] Vgl. BVerfGE 121, 175 (195); jedenfalls nach Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare wäre dieser Rechtfertigungsstrategie freilich der Boden entzogen.
[124] Vgl. auch BVerfGE 128, 109 (123 ff.); anders Froese, AöR 140 (2015), 598 (611), die im verfassungsrechtlichen ...

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