zDer Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung erlischt nicht mit der Bestandskraft des für diesen Ehegatten im Wege der Einzelveranlagung ergangenen Steuerbescheids (OLG Koblenz, Beschl. v. 24.5.2016 – 13 WF 501/16, FamRZ 2016, 2013).

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