Scheinväter leisten oft jahrelang Unterhalt für Kinder, die sie nicht gezeugt haben. Kommt die Wahrheit ans Tageslicht, haben sie einen gesetzlichen Regressanspruch gegen den biologischen Vater, § 1607 Abs. 3 BGB. Den kennt aber oft nur die Mutter – und nennt ihn nicht freiwillig. Bislang half die Rechtsprechung mit einem von ihr entwickelten Auskunftsanspruch,[1] den das Bundesverfassungsgericht seit Februar 2016 für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält. Die Karlsruher Richter haben den Gesetzgeber auf die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung hingewiesen, um den Auskunftsanspruch verfassungskonform auszugestalten. Dem dient der Entwurf des "Gesetztes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes". Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde vom Bundeskabinett am 31.8.2016 beschlossen.[2] Ihm geht ein Referentenentwurf des Bundeministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 6.6.2016[3] voraus. Mittlerweile wurde dieser Entwurf dem Bundesrat zugeleitet.[4] Dessen Ausschüsse haben Anfang Oktober 2016 Stellung genommen.[5] Auch der Bundestag hat den Entwurf erhalten.[6] In den folgenden Ausführungen wird der Kabinettsbeschluss zugrunde gelegt. Auf einzelne Änderungsvorschläge des Bundesrates wird in den Anmerkungen eingegangen. Die im Gesetzgebungsvorschlag ebenfalls enthaltenen Regelungen zur Rückbenennung und zum internationalen Familienverfahrensgesetz sind nicht Gegenstand der Erörterung.
Der Beitrag stellt zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit den Rahmen dar, den die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber für eine Regelung gesetzt haben (unter 2.). Anschließend erfolgt die Darstellung der geplanten Regelungen im Hinblick auf den Auskunftsanspruch als solchen (unter 3.) und seine, bezogen auf den Zeitraum, für den Regress genommen werden kann, geplante Begrenzung (unter 4.). Kurz geht der Beitrag auf die zeitliche Anwendbarkeit (Inkrafttreten) ein (unter 5.). Abschließend wird das Ergebnis zusammengefasst (unter 6.).
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