Der nachrangige vorangegangene Ehegatte bleibt infolge der Bedarfsbestimmung nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bei Verwendung der konservativen Methode am besten beraten.

Der vorrangige nachfolgende Ehepartner steht sich dagegen bei Verwendung des progressiven Ansatzes am besten, da die sogenannte individuelle Bedarfsbestimmung den an sich prägenden Bedarf des vorangegangenen Ehepartners bei der Bestimmung seines eigenen Bedarfs ausblendet. Er wird daher diese Methode bevorzugen.

Der Pflichtige steht sich bei Vorrang des nachfolgenden Ehegatten infolge des ihm bei Verwendung des progressiven Ansatzes zuzugestehenden erhöhten individuellen Selbstbehalts wiederum am besten, solange der sogenannte individuelle Bedarf des nachfolgenden Ehegatten hinter seinem im Wege der Dreiteilung ermittelten Bedarf zurückbleibt. In letzterem Falle steht er sich bei Verwendung der gemischt konservativ/progressiven Methode besser.

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