Sinnvoll wäre für den O als Landesbeamten hier der Abschluss zumindest einer Verrechnungsabrede nach §§ 6 ff. VersAusglG im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR. Dies führt im Ergebnis dazu, dass

das beamtenrechtliche Anrecht des Landesbeamten O

allein auf der Basis eines korrespondierenden Kapitalwerts von 120.000 EUR (150.000 EUR – 30.000 EUR) auszugleichen ist,
der darüber hinausgehende Ausgleich des beamtenrechtlichen Anrechts (also im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR) ausgeschlossen ist,
der Ausgleich der Anrechte der gesetzlich versicherten P insgesamt (also im Umfang eines korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR) ausgeschlossen ist.

Damit behält der O seine Landesbeamtenversorgung zumindest im Umfang des korrespondierenden Kapitalwerts von 30.000 EUR = 140 EUR Monatsrente. Die P behält ihre Versorgungen insgesamt und vom O zudem Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 120.000 EUR begründet. Für die P ändert sich gegenüber der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 10, 16 VersAusglG im Ergebnis nichts.

Wollen O und P die Verrechnungsabrede schließen, muss diese den Anforderungen der §§ 6 ff. VersAusglG genügen. In formeller Hinsicht ist eine notarielle Vereinbarung bzw. ersatzweise ein gerichtlich protokollierter Vergleich nach § 127a BGB geboten, § 7 VersAusglG. Dabei genügt auch ein schriftlicher Vergleich i.S.v. § 278 Abs. 6 ZPO, der durch den Feststellungsbeschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO und daher ohne mündliche Verhandlung Wirksamkeit erlangt.[29]

 
Hinweis

Praxistipp:

Der Vergleich muss nicht im Scheidungsverbundverfahren geschlossen werden. Es genügt nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 160 ff. ZPO auch ein Protokoll in einer Familienstreitsache außerhalb des Verbundes, wenn z.B. über Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt vorzeitigen Zugewinnausgleich oder eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG gestritten wird.[30] Selbst ein nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 160 ff. ZPO geschlossener Vergleich in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit dürfte dafür genügen.[31]

In materieller Hinsicht sind die Anforderungen des § 8 VersAusglG einzuhalten. Bedenken an der Inhalts- und Ausübungskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) für eine solche Vereinbarung sind dabei kaum vorstellbar, da im Umfang der Verrechnung beiden Ehegatten ihre Grundversorgung erhalten bleibt. Der Erklärung der Zustimmung des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers oder der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 VersAusglG bedarf es nicht.[32]

[29] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1202; OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.4.2014 – 7 UF 1115/13, FamRZ 2014, 1703, 1705 f.; OLG München FamRZ 2011, 812; OLG Naumburg FamRZ 2009, 617.
[30] BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 365/12, FamRZ 2014, 728; OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2011 – 12 W 143/11, FamRZ 2011, 1738; Göhler-Schlicht, FF 2008, 143; Billhardt, FamRZ 2008, 748; a.A. Bergschneider, FamRZ 2008, 17, 18.
[31] Götsche, jurisPR-FamR 9/2014 Anm. 2.
[32] BGH, Beschl. v. 30.4.2014 – XII ZB 668/12; OLG Schleswig – 2. FamS – FamRZ 2013, 887; Götsche, FuR 2014, 510, 512; Reetz, NotBZ 2012, 329; Münch, FamRB 2012, 320 ff.; Norpoth, FamRB 2010, 233; i.E. auch OLG Celle FamRZ 2012, 1722; OLG Saarbrücken NJW 2013, 1315; a.A. OLG Schleswig – 4. FamS – FamRZ 2012, 1144; Eichenhofer, NJW 2012, 2078.

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