Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet nach § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlicher Unbilligkeit nur dann nicht statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt.

(Leitsatz der Redaktion)

BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 635/13 (OLG München, AG München)

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