Das Alter des Kindes spielt im Rahmen des Betreuungsunterhalts nur noch eine sehr untergeordnete Rolle, was nicht überrascht angesichts des Hinweises des BGH darauf, dass die einzelnen Altersphasen nicht einmal mehr als erste Orientierung und Rahmen dienen sollen, innerhalb dessen man die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen könnte.[47] Wichtig ist andererseits die Betonung des Umstandes, dass an die Darlegung der kindbezogenen Gründe keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, was der BGH schon früher[48] festgestellt und jetzt nochmals betont hat.[49] Von Bedeutung ist in jedem Fall die Anzahl der zu betreuenden Kinder, was auch in der Entscheidung E 13 – dort waren zwei Zwillingspaare zu betreuen – zum Ausdruck kommt. Selbst in derartigen Fällen ist die Darstellung der Schwierigkeiten zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung unverzichtbar, wie sich aus der Gegenüberstellung mit der Entscheidung E 6 ergibt, in welcher vom Gericht eine vollschichtige Tätigkeit nach Ende der Grundschulzeit gefordert wurde mit der Begründung, entgegenstehende konkrete Umstände seien nicht dargelegt worden. Die Entscheidung E 4 macht deutlich, dass kein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen ist, wenn eine andere Rechtsordnung unabhängig von der Betreuung eines minderjährigen Kindes aus der Ehe ab einem bestimmten Zeitpunkt keinen nachehelichen Unterhalt mehr bekommt; Gleiches gilt nach der Entscheidung E 20 für eine entsprechende vertragliche Regelung.

[47] BGH NJW 2011, 2646 m. Anm. Mleczko = FamRZ 2011, 1375 = FF 2011, 365.
[49] BGH NJW 2012, 1868 = FamRZ 2012, 1040 m. Anm. Borth; s. dazu oben unter II. 1. a).

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