1. Auch gegen den Willen eines Elternteils kann ein Wechselmodell insbesondere dann angeordnet werden, wenn es bereits gelebt worden ist.

2. Eine dem Kindeswohl geschuldete Umsetzung eines Wechselmodells darf nicht allein an der Weigerung der Mutter scheitern.

(Leitsätze der Redaktion)

AG Heidelberg, Beschl. v. 19.8.2014 – 31 F 15/14

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