In dieser Situation stellt sich die Frage, ob der Erblasser den Erbvertrag nach §§ 2281, 2278 Abs. 2 BGB anfechten kann, weil die Trennung einen Irrtum über einen künftigen Umstand darstellt. Ein Motivirrtum kann in der Erwartung des Erblassers liegen, die Ehe werde harmonisch verlaufen. Soweit die enttäuschte Erwartung des Erblassers die Anfechtung begründen soll, muss seine Vorstellung oder Erwartung zwar nicht im Erbvertrag ihren Niederschlag gefunden haben, jedoch müssen besondere Umstände des Einzelfalls gegeben sein, die in Richtung einer solchen Vorstellung laufen.[18] Das dürfte der Fall sein, wenn die Eheschließung und die vertragsmäßige Erbeinsetzung des Ehegatten auf dessen Versprechen beruht, den Erblasser künftig zu pflegen, das er aber später bricht. Grundsätzlich ist allein die Trennung kein Anfechtungsgrund, da anderenfalls die vom Gesetz gewollte erbvertragliche Bindung praktisch aufgehoben würde.[19] Auf die Anfechtungsmöglichkeit sollte sich der Rechtsberater nicht verlassen. Die Beweislast für die anfechtungsbegründende Tatsache (Beweggrund) und die Kausalität trägt der Anfechtende; hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.[20]

Bei der Anfechtung sind zu beachten:

die Anfechtungserklärung des Erblassers bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 2 BGB,
er kann sie nur persönlich erklären, § 2282 Abs. 1 BGB,
sie muss dem Anfechtungsgegner (Ehegatten) in Ausfertigung zugehen,
die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr, § 2283 Abs. 1 BGB.
[18] BGH NJW 1963, 246; Palandt/Weidlich, § 2281 Rn 4.
[20] Palandt/Weidlich, § 2281 Rn 5 m. Nachw.

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