1. Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen. Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 176/12, juris = FamFR 2013, 561 [Norpoth]).
  2. Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 6.11.2013 – XII ZB 22/13, juris).
  3. Ist im Rahmen der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, dabei jedoch ein auszugleichendes Anrecht übergangen worden, kommt auch nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich jedenfalls insofern ein nachträglicher Ausgleich des übergangenen Anrechtes in Betracht, als das Gericht eine entsprechende Vereinbarung, die die Ehegatten geschlossen und die beteiligten Versorgungsträger gebilligt haben, durch entsprechenden Beschluss umsetzt (OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2013 – 10 UF 90/12, juris = FamRZ 2013, 1900).
  4. Soll ein Anrecht aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit wegen Geringfügigkeit der Differenz zu einem Anrecht des Ausgleichsberechtigten nicht ausgeglichen werden, so ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, nicht auf das zu belastende Anrecht abzustellen, §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG (OLG Schleswig, Beschl. v. 14.6.2013 – 12 UF 62/13, juris = FamRZ 2013, 1904).
  5. Bei der Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden (OLG Celle, Beschl. v. 24.10.2013 – 10 UF 195/12, juris = FamRB 2013, 386 [Hauß]).
  6. Eine durch nachehezeitliche Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten eingetretene Verringerung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts wirkt sich ebenso anteilig zu Lasten beider Ehegatten aus wie sie zu gleichen Teilen an einem nachehezeitlichen Wertzuwachs durch Zinsgewinne teilnehmen. Dies ist im Tenor festzustellen, wenn das Anrecht mit seinem auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert intern geteilt wird (OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2013 – 10 UF 204/13, juris).

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