Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Artgleichheit der Anrechte

 

Normenkette

VersAusglG §§ 5, 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schleswig (Beschluss vom 10.04.2013)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.01.2014; Aktenzeichen XII ZB 366/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Nord gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schleswig vom 10.4.2013 wird zurückgewiesen.

Die Wehrbereichsverwaltung Nord trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.336,80 EUR.

 

Gründe

1. Das Familiengericht hat mit dem nur zum Versorgungsausgleich angegriffenen Beschluss die am 2.10.2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, bezogen auf eine Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.10.2008 bis zum 31.10.2011 (Zustellung der Antragsschrift erfolgte am 26.11.2011). Die Antragstellerin hat in der Ehezeit lediglich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Ausgleichswert nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 20.11.2012 1,5056 Entgeltpunkte beträgt, denen ein korrespondierender Kapitalwert von 9.068,73 EUR entspricht. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit nur Anwartschaften aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat erlangt. Auf der Grundlage der Diensteinkommensbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 24.4.2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg in ihrer Auskunft vom 7.2.2013 einen Ausgleichswert von 1,3791 Entgeltpunkten errechnet, denen ein Kapitalwert von 8.306,78 EUR korrespondiert.

Das Familiengericht hat festgestellt, dass ein Ausgleich der genannten Anrechte nicht stattfinde, weil die Differenz der Kapitalwerte von 761,95 EUR nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066 EUR überschreite.

2. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde erstrebt die Wehrbereichsverwaltung Nord die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Auf die Differenz der Anrechte dürfe nicht abgestellt werden, weil es an der Gleichartigkeit der Anrechte fehle, wie sie § 18 Abs. 1 VersAusglG voraussetze.

3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist ihr der Erfolg nicht bereits deshalb versagt, weil sie mangels Beschwer unzulässig wäre. Zwar greift eine Entscheidung, die den Ausschluss eines Anrechts vom Versorgungsausgleich feststellt, nicht unmittelbar in das Versicherungsverhältnis zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger ein. Ein Versorgungsträger ist bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG aber jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er geltend macht, es sei mangels Gleichartigkeit der Anrechte schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet und deshalb sein Anspruch auf gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verletzt (BGH, Beschl. v. 9.1.2013 - XII ZB 550/11).

a) Es kann dahinstehen, ob Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung gleicher Art sind wie Anrechte aus einer Beamtenversorgung oder einer beamtenähnlichen Versorgung (vgl. dazu MünchKomm/Gräper, BGB, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rz. 7). Denn die bei der hier nach § 16 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmenden externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners vorgelagerte Frage, ob auf das durch den Ausgleich belastete - hier alternativ ausgestaltete - Anrecht des Zeitsoldaten gegenüber seinem Dienstherrn oder ob auf das zu begründende Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist, muss im Hinblick auf den Zweck, der mit dem Erfordernis der Artgleichheit erreicht werden soll, dahin beantwortet werden, dass das extern zu begründende Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Wertevergleich heranzuziehen ist: Das Gesetz verlangt die Artgleichheit der einander gegenübergestellten Anrechte, weil sich annähernd gleiche Stichtagwerte am Ende der Ehezeit unterschiedlich entwickeln und zu erheblich divergierenden Versorgungsleistungen führen können (MünchKomm/Gräper, a.a.O., mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in Fn. 13). Die zukünftige Entwicklung einer extern ausgeglichenen Anwartschaft aber richtet sich nach den wertbildenden Faktoren des begründeten und nicht nach denjenigen des ausgeglichenen Anrechts. Von wirtschaftlicher Bedeutung ist für die Antragstellerin mithin die Entwicklung ihres begründeten Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Entwicklung der Einkünfte der Zeitsoldaten hingegen ist ab dem Ehezeitende ohne Einfluss auf das zu begründende Anrecht. Zu Recht hat daher das Familiengericht das für den Antragsgegner durch interne Teilung zu übertragende Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem für diese durch externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrecht verglichen (im Ergebnis ebenso AG Hameln, Beschl. v. 19.5.2011 - 31 F 116/10 bei Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.1.2013 - 2 UF 156/12 (unveröffentlicht)).

Maßgebliche B...

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