Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden nichtehelich geborenen Kindes kann in den Pflegeelternnamen geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist (VG Regensburg, Urt. v. 2.8.2013 – RN 2 K 13.698, juris = ZKJ 2013, 514 [Gottschalk]).

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